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   BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B   

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BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B (https://dejure.org/2010,17032)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B (https://dejure.org/2010,17032)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - B 6 KA 46/10 B (https://dejure.org/2010,17032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft wird durch hohen Anteil von Patienten indiziert, an deren Behandlung der betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind; Missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13a; Ärzte-ZV § 33 Abs. 1
    Missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 17/07 B

    Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) dargelegt hat, indiziert ein hoher Anteil von Patienten, an deren Behandlung sowohl der betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind, eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft (aaO RdNr 19; ebenso BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12).

    Zur Frage, ab welcher Größenordnung ein "hoher Anteil" gemeinsam behandelter Patienten vorliegt, hat das BSG zwar keine abschließende Festlegung getroffen, jedoch wiederholt auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 19; ebenso BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 sowie BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10).

    Dies führt dazu, dass die Anzahl gemeinsam behandelter Patienten in einer Größenordnung, wie sie vom LSG im Falle des Klägers festgestellt worden ist, in Verbindung mit den weiteren vom LSG festgestellten Umständen ohne Weiteres einen Missbrauch der Kooperationsform Praxisgemeinschaft erkennen lassen (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 sowie BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10) .

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Dieser hat ausgeführt, die Entscheidung des LSG beruhe auf den Rechtssätzen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Honorare von Ärzten, die als Partner einer Praxisgemeinschaft wie in einer Gemeinschaftspraxis zusammengearbeitet hätten, entsprechend neu berechnet und überzahlte Honorare zurückgefordert würden, und dass eine fallwertbezogene Aufteilung dabei angemessen sei; diese Rechtssätze seien mit dem vom BSG im Urteil vom 17.9.1997 (6 RKa 86/95 = SozR 3-5550 § 35 Nr. 1) aufgestellten Rechtssatz unvereinbar, wonach sich das Gericht zwar überzeugende Ausführungen der KÄV zur Berechnung und Neufestsetzung zu eigen machen dürfe, diese aber in den Entscheidungsgründen prüfen und nachvollziehen müsse.

    Sofern das LSG die Notwendigkeit einer Überprüfung der Neuberechnung nicht gesehen haben sollte (zu deren Erforderlichkeit s BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 9; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - RdNr 69, zur Veröffentlichung vorgesehen) , läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz.

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) dargelegt hat, indiziert ein hoher Anteil von Patienten, an deren Behandlung sowohl der betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind, eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft (aaO RdNr 19; ebenso BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12).

    Zur Frage, ab welcher Größenordnung ein "hoher Anteil" gemeinsam behandelter Patienten vorliegt, hat das BSG zwar keine abschließende Festlegung getroffen, jedoch wiederholt auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 19; ebenso BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 sowie BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10).

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Diese Anforderungen an die Darlegungspflicht sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte Rspr des BVerfG und zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14).

    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN) .

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f), und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - juris RdNr 4).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Zur Frage, ab welcher Größenordnung ein "hoher Anteil" gemeinsam behandelter Patienten vorliegt, hat das BSG zwar keine abschließende Festlegung getroffen, jedoch wiederholt auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 19; ebenso BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 sowie BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10).

    Dies führt dazu, dass die Anzahl gemeinsam behandelter Patienten in einer Größenordnung, wie sie vom LSG im Falle des Klägers festgestellt worden ist, in Verbindung mit den weiteren vom LSG festgestellten Umständen ohne Weiteres einen Missbrauch der Kooperationsform Praxisgemeinschaft erkennen lassen (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 sowie BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10) .

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Sofern das LSG die Notwendigkeit einer Überprüfung der Neuberechnung nicht gesehen haben sollte (zu deren Erforderlichkeit s BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 9; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - RdNr 69, zur Veröffentlichung vorgesehen) , läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz.
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 SGG iVm § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage setzt zudem voraus, dass diese über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 03.11.2010 - B 6 KA 35/10 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Begriff der Einzelfallprüfung

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz

  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 5/06 B

    Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen

  • BSG, 16.10.1986 - 5b BJ 338/85

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Zulässigkeitsvoraussetzung

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 83/02 B

    Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 44/05 B

    Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 45/07 B
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Ein hoher Anteil von Patienten, an deren Behandlung sowohl der von der Prüfung betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind, indiziert eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 19; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - RdNr 14; BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - RdNr 11).

    Weitere Umstände, die auf einen Missbrauch hindeuten, hat der Senat mehrfach angesprochen (Beschlüsse vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - Juris RdNr 12; vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - Juris RdNr 15), aber nicht gefordert, dass neben einer auffälligen Patientenidentität stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben sein müssen.

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B

    Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen wegen missbräuchlicher Nutzung der

    Weitere Umstände, die auf einen Missbrauch hindeuten, hat der Senat mehrfach angesprochen (BSG Beschlüsse vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 und vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - juris RdNr 15) , aber nicht gefordert, dass neben einer auffälligen Patientenidentität stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben sein müssen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 - L 3 KA 97/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO; außerdem Beschluss vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 46/10 B - juris) findet jedenfalls dann, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes statt.
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 48/11 B
    Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Kläger geklärt wissen wollen, in welchem "Verhältnis" § 87 Abs. 2 SGB V und/oder die Regelungen des EBM 2000 plus zur Zytologievereinbarung 1992 zueinander stehen, ist damit keine Frage formuliert, die vom Senat mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (s hierzu BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - juris RdNr 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 5180/15
    Einen hohen Anteil von Patienten, an deren Behandlung beide Ärzte einer Praxisgemeinschaft beteiligt seien, habe das BSG als Indiz für eine missbräuchliche Nutzung dieser Kooperationsform angesehen (BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - Beschlüsse vom 05.11.2008 - B 6 KA 17/07 B -, vom 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - und vom 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B -, alle in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 - L 3 KA 107/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO; außerdem Beschluss vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 46/10 B - juris) findet jedenfalls dann, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes statt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2020 - L 3 KA 77/17
    c) Angesichts des festgestellten Umfangs gemeinsam behandelter Patienten kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass auch bei einer Patientenidentität von weniger als 50 vH unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen kann (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 2017 - L 3 KA 16/14, juris mwN; Senatsurteil vom 24. August 2016 - L 3 KA 54/13; BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 46/10 B, juris).
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